Mock
Anzündhilfe
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Hallo zusammen Meine Mutter ist Chemieschelaborantin und da wollte ich wissen ob sie Treibsätze bauendarf
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Kai Schneider
Epoxy-Meister
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Also um es mal kurz zu machen....NEIN! Das dürfen nur Leuten die einen Befähigungsschein dazu haben und ich wette das deine Mutter als Chemieschelaborantin keinen hat.
MfG Kai Schneider
With sufficient thrust, pigs fly just fine. However, this is not necessarily a good idea. It is hard to be sure where they are going to land, and it could be dangerous sitting under them as they fly overhead.
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Michael aus HH
Anzündhilfe
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Wo kann man so einen Schein erwerben? Und wie alt muß man dazu sein?
Michael aus HH
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Oliver Arend
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Du hättest eher fragen sollen: Wie teuer ist so ein Schein, wie teuer ist die Versicherung für die Herstellungsstätte, wieviel kostet die Herstellungsstätte an sich, die Zulassung derselben als solche, usw.
Da kommt locker ein fünfstelliger Betrag zusammen. Damit kannst Du ein Jahr einen CNC-Dreher oder -Fräser beschäftigten, der Dir ein beliebiges Hybrid- oder Flüssigtriebwerk baut, wo Du keinen Schein für brauchst. Materialkosten fallen da gar nicht weiter auf...
Oliver
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Johannes (Axe) Haux
Poseidon
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Zitat: Original geschrieben von Michael aus HH Wo kann man so einen Schein erwerben? Und wie alt muß man dazu sein?
Michael aus HH
Hi Michael, das ist insgesamt recht heikel. Du brauchst eine entsprechend eingerichtet Arbeitsstaette. Versicherung. Erlaubnis nach SprengG (erfordernisse dort nachzulesen). ... Schon die Versicherung alleine macht den Selbstbau unrentabel. Gruss
Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven aber keine freien Völker regieren können. (Johann Nepomuk Nestroy) Das Merkwürdige an der Zukunft ist wohl die Vorstellung, daß man unsere Zeit einmal die gute alte Zeit nennen wird. (Ernest Hemingway) Es wird niemals so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd. (Otto Fürst von Bismarck)
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Michael aus HH
Anzündhilfe
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Achso, das das so Teuer wird, hätte ich jetzt gar nicht gedacht. Ich glaub dann ist das doch nichts für mich. Michael aus HH
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tomu
Anzündhilfe
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Hallo,
ich bin zwar neu hier in diesem Forum aber beschäftige mich schon seit einigen Jahren mit Highpower- und Amateur-Raketentechnik.
Deine Mutter darf als Chemielaborantin unter bestimmten Vorraussetzungen die in der 1. Verordnung zum Sprenstoffgesetz und dort in den §1 und §2 näher bezeichnet sind Sprengstoffe und pyrotechnische Gemische bis maximal 300 Gramm herstellen ohne dass sie eine Erlaubnis nach §7 SprenG (für gewerbliche Zwecke) oder nach §27 SprenG (für private Zwecke) benötigt.
Zur Herstellung des Motorengehäuses (ohne Spreng- oder pyrotechnische Mittel/Füllung) bedarfes keiner Genehmigung.
Zum Laden des Motorengehäuses und zum Abrennen bedarf es dann jedoch wieder einer sprengstoffrechtlichen Genehmigung. Dies gilt für die BR Deutschland.
Das Beantragen einer Erlaubnis zur Herstellung von pyrotechnische Gegenständen oder Sprengstoffen -mitteln ist für einen Privatmann absurd, unabhängig von den verlangten Voraussetzungen wird ein ausreichendes Bedürfnis nicht anerkannt.
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Tom
Grand Master of Rocketry
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Zitat: Original geschrieben von tomu
Deine Mutter darf als Chemielaborantin unter bestimmten Vorraussetzungen die in der 1. Verordnung zum Sprenstoffgesetz und dort in den §1 und §2 näher bezeichnet sind Sprengstoffe und pyrotechnische Gemische bis maximal 300 Gramm herstellen ohne dass sie eine Erlaubnis nach §7 SprenG (für gewerbliche Zwecke) oder nach §27 SprenG (für private Zwecke) benötigt.
Hallo, hmmm.. welche bestimmten Vorraussetzungen sind das und wo steht das geschrieben ? Ich kann mir nicht vorstellen , dass das wirklich so ist. Für das Herstellen eines pyrotechnischen Satzes ist meines Wissens ein Herstellerschein notwendig. Gruss Tom
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Andreas H.
Grand Master of Rocketry
Moderator
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So der Gesetzestext: SprengV 1 § 2
-------------------------------------------------------------------------------- (1) Die §§ 5, 5a, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden,
das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Sätzen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen beauftragten Personen, b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten, c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist. Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen. . . . Gruß Andreas
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emmpunkt
Überflieger
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Zitat: Pentaerythrittetranitrat
Was ist gefährlicher? Der Versuch, dieses Wort auszusprechen oder der Besitz des Stoffes???? Nee, im Ernst, was ist das? Gruss M.
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