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Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 7130902 [Alter Beitrag23. November 2009 um 11:10]

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Oder Du gehst bei Euch an der TUM die Treppe hoch zum LLT und fragst z.B. Christian Rößler (kannst ja bei Gelegenheit schöne Grüße ausrichten ;-).

Oliver
Matz

Anzündhilfe

Matz

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Beitrag 7130907 [Alter Beitrag23. November 2009 um 15:13]

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Danke für die Tipps.
Beim Christian kann ich mal nachfragen. Der Prof. Holzapfel sollte da ja eigentlich auch Bescheid wissen. Ich fürchte nur, dass die sich nicht um die neuen Regelungen scheren. Mal schauen, was die erzählen.

Grüße
Matz
Juerg

SP-Schnüffler

Juerg

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Beitrag 7130928 [Alter Beitrag25. November 2009 um 09:39]

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Immer eine wichtige Differenzierung nicht ausser Acht lassen:
Steuerung (BAHN-Steuerung, die Rakete folgt einer vordefinierten Flugbahn) und Lageregelung (die Regeltechnik sorgt einfach dafür, dass die Rakete genau senkrecht nach oben steigt, es werden also nur Störungen kompensiert) sind auch rechtlich zwei unterschiedliche paar Schuhe.

Letzteres ist mit dem Kreisel im Modellbau-Heli zu vergleichen.

Unabhängig davon sollte man aber auf jeden Fall eine Abbruchmöglichkeit (=Kontrolle des "Piloten") haben, wenn man mit aktiven Stabilisierungsmitteln arbeitet. Denn wenn nicht alle Regelparameter ganz genau stimmen, tun solche Regelsysteme genau das Gegenteil von Stabilisieren, nämlich Aufschaukeln...

Eine Abbruch-Einrichtung wiederum, namentlich eine auch durch ionisierte Metallpartikel im Raketenabgasstrahl unter keinen Umständen gestörte und über grosse Distanz sicher funktionierende Funkstrecke, ist für sich schon ein nicht ganz triviales Problem.

Gruss

Jürg

Geändert von Juerg am 25. November 2009 um 09:39

DirtyHarriett

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Beitrag 7152910 [Alter Beitrag24. Januar 2010 um 20:32]

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hmm. In wie weit fallen lenkbare Raketen eigentlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz ?
Lenkflugkörper stehen dort explizit drin, und so ein Scale-Modell einer Black Brant wäre zumindest Dual Use-fähig.
Reinhard

Überflieger

Reinhard

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Beitrag 7156922 [Alter Beitrag03. Februar 2010 um 17:56]

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Zitat:
Teil B Sonstige Kriegswaffen
I. Flugkörper
7. Lenkflugkörper
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9. sonstige Flugkörper
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr
11. Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer



Ich würde jetzt einmal sagen dass das Gesetz Lenkflugkörper und Raketen nicht grundsätzlich anders behandelt. Offensichtlich müssen noch andere Kriterien erfüllt sein damit aus einer Rakete bzw. einem Lenkflugkörper auch eine Kriegswaffe wird (z.B. ein Gefechtskopf). So lange eine Steuerung nur bewirkt dass eine Rakete besser nach oben fliegt als ohne, dürfte sie nicht relevant sein. Falls sie es ermöglicht ein wie auch immer geartetes Ziel besser zu treffen befindet man sich aber sicher auf einem problematischem Gebiet. Die für uns interessanten Trajektorien geraten aber nicht so leicht in den Verdacht für kriegerische Zwecke gebraucht zu werden, deshalb braucht man da sich da wohl nicht so viele Gedanken zu machen.

Gruß
Reinhard
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