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Stefan Wimmer

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Stefan Wimmer

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Beitrag 92804 , Erlaubnis nach §27 SprengG (T2-Schein): Formulierungshilfe [Alter Beitrag02. Januar 2006 um 16:16]

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Hallo Freunde,

da wir ja nun durch Ernst's Vorarbeit mit den BC-Motoren und bald via EU-Zulassung auch anderer Hersteller wiederladbare Raketenmotoren in "diesem unseren Lande" verwenden können, hatte ich vor Kurzem mit Innenministerium und BAM beratschlagt, wie man am besten den dafür passenden Text für die Erlaubnisse abfassen sollte. Wie die Erfahrung der Vergangenheit zeigt ist es ja leider nicht immer sichergestellt, dass die ausgestellte Erlaubnis auch wirklich das enthält, was wir als Raketenleute benötigen.

Der folgende Wortlaut wurde von Herrn Dr. Eckard von der BAM im Herbst '05 schon mal bei einem Treffen der Landessicherheitsbehörden vorgestellt und fand allgemeine Zustimmung. Wir können uns also bei T2-Kursen und Änderungen bzw. Verlängerungen der Erlaubnisse darauf beziehen und den Sachbearbeitern in den Ämtern diesen Textvorschlag vorlegen:



Abteilung I.

Umgang, Verkehr und Verbringen

von/mit

Raketenmotoren gemäß Anlage III zum SprengG, Raketenmotoren der Klasse T2, Treibladungen/Treibsätze für Raketenmotore, NC- und Schwarzpulver sowie elektrische und pyrotechnische Anzündmittel.



Abteilung II.

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
1) Der Umgang wird beschränkt auf das Aufbewahren, Verwenden und Vernichten.
2) Das Verwenden beinhaltet das Wiederladen von dafür vorgesehenen
Raketenmotoren ausschließlich mit den vom Hersteller freigegebenen Treibladungen/Treibsätzen.
3) Der Umgang umfaßt nicht das Herstellen und Wiedergewinnen von in I. genannten Stoffen und Gegenständen.
4) Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben und Überlassen an andere berechtigte Personen.
5) Die vorgenannten Tätigkeiten mit den unter I. genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nur im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ausgeübt werden.


Abteilung III.

Die Lagerung der unter I. genannten Stoffe und Gegenstände darf mit Ausnahme
der Kleinmengenregelung nach Anlage 6 der 2. SprengV nur in behördlich
genehmigten Lagern erfolgen. Wird die Kleinmengenregelung in Anspruch
genommen, so ist die Sprengstofflagerrichtlinie 410 zu beachten und
einzuhalten.


In der Tabelle in Anschnitt I lasst ihr euch dann noch die benötigten Mengen Raketenmotoren, Treibladungen/Treibsätze, Schwarz-/NC-Pulver und Anzündmittel eintragen. Fasst dabei die Mengen nicht zu knapp, sonst müsst ihr zwischendurch nochmal (kostenpflichtig) aufstocken lassen.

Geändert von Stefan Wimmer am 02. Januar 2006 um 16:57


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Hansi

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Beitrag 92806 [Alter Beitrag02. Januar 2006 um 16:46]

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Abteilung II.

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

Da fehlt ein d wink

Mal eine gute Nachricht. Jetzt fehlt mir nur noch der T2 Schein.

Von uns allen bleibt nur Asche über.
Ein Beitrag von Hans-Jürgen Sasse
Stefan Wimmer

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Stefan Wimmer

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Beitrag 92808 [Alter Beitrag02. Januar 2006 um 16:57]

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Danke, hab's korrigiert.

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MikeHB

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MikeHB

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Beitrag 92813 [Alter Beitrag02. Januar 2006 um 21:35]

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Moin Stefan.
Danke für Deinen Textvorschlag.

Zitat:
und bald via EU-Zulassung auch anderer Hersteller wiederladbare Raketenmotoren in "diesem unseren Lande" verwenden können,



Kannst Du das bitte mal ein wenig ausführlicher erläutern? Wird in D-Land die CE-Zulassung nun grundsätzlich anerkannt? Und ab wann?

Ich denke, ich bin da nicht der einzige mit "ausfühlichem Erklärungsbedarf". angel

VG
Michael

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Beitrag 92826 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 00:30]

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Zitat:
Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt: 1) Der Umgang wird beschränkt auf das Aufbewahren, Verwenden und Vernichten. 2) Das Verwenden beinhaltet das Wiederladen von dafür vorgesehenen Raketenmotoren ausschließlich mit den vom Hersteller freigegebenen Treibladungen/Treibsätzen. 3) Der Umgang umfaßt nicht das Herstellen und Wiedergewinnen von in I. genannten Stoffen und Gegenständen. 4) Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben und Überlassen an andere berechtigte Personen. 5) Die vorgenannten Tätigkeiten mit den unter I. genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nur im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ausgeübt werden.



ich habe da im Text ein Problem mit dem "verbringen" confused
Das wird meiner Meinung nach nicht ausreichend berücksichtigt.
Oder sehe ich das nicht richtig?

Ciao, Rolli
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Beitrag 92847 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 17:47]

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Moin,

ich hatte letzte Woche auch ein Telefonat mit Herrn Dr. Eckart bezüglich CTI und CE Zeichen, etc. Wenn ein Motor/Reload ein CE Zeichen mit Prüfnummer hat, bedarf es keiner BAM-Zulassung für die Verwendung! Die Motoren können (natürlich nur mit entsprechender Erlaubnis nach §7 oder §27) gekauft, gelagert und verwendet werden, sofern andere gesetzliche Bestimmungen dadurch nicht verletzt werden (also Aufstiegserlaubnis beantragt wurde, etc.).

Das ist doch mal was oder? Darauf hab ich an Silvester einen getrunken! wink big grin

cheers
Oli4

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Beitrag 92848 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 17:56]

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Zitat:
Original geschrieben von Rolli

ich habe da im Text ein Problem mit dem "verbringen" confused
Das wird meiner Meinung nach nicht ausreichend berücksichtigt.
Oder sehe ich das nicht richtig?

Ciao, Rolli




Wo genau ist da dein Problem, Rolli? In Abteilung I ist doch Verbringen drin...

Grüsse
Oli4

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Beitrag 92849 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 18:24]

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Zitat:
Wo genau ist da dein Problem, Rolli? In Abteilung I ist doch Verbringen drin...


ja klar, aber in Abteilung II
Zitat:
4) Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben und Überlassen an andere berechtigte Personen.


wird es meiner Meinung nach wieder herausgenommen.

Vielleicht sehe ich das zu eng, aber nach der Beschränkung darf ich nur den Motor am Flugtag kaufen und an andere berechtigte Personen überlassen....?

Wenn da meine Bedenken nicht stimmen, vergesst die Zeilen.

Ciao, Rolli
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Beitrag 92852 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 18:58]

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Ja, telefoniert... kannst Du Dir das bitte schriftlich geben lassen und an uns alle verteilen?

Oliver
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Beitrag 92857 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 21:21]

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Zitat:
Original geschrieben von Rolli

Zitat:
Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben und Überlassen an andere berechtigte Personen.
wird es meiner Meinung nach wieder herausgenommen.

Vielleicht sehe ich das zu eng, aber nach der Beschränkung darf ich nur den Motor am Flugtag kaufen und an andere berechtigte Personen überlassen....?




Hallo Rolli,

nicht päpstlicher sein als der Papst! smile

Du scheinst da zwei Dinge durcheinanderzuwerfen, die nichts miteinander zu tun haben.
"Verbringen" bezeichnet wenn Du einen in D legalen (also per BAM oder EU-Zulassung erlaubten) Motor in den Bereich der Gültigkeit des dt. SprengG bringst (z.B. durch Einfuhr). Siehe die Definition im SprengG.
"Verkehr" lässt sich grob mit "Handel" übersetzen (wobei Du keine Gewinnerzielungsabsicht haben darfst, sonst brauchst Du eine Erlaubnis nach §7 SprengG oder müsstest z.B. Mitarbeiter von Oli4 sein und eine Befähigung nach §20 SprengG haben).

Alle Klarheiten beseitigt? wink

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