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SP2223
Anzündhilfe Registriert seit: Mär 2023 Wohnort: Langenfeld (Rheinland) Verein: Auf der Suche Beiträge: 3 Status: Offline |
Beitrag 7655332
[31. März 2023 um 21:01]
Hallo Zusammen,
und bereits herzlichen Dank für den netten Empfang. Anlässlich der erwähnten Veranstaltung und deren aktueller Problematik habe ich mich ganz allgemein an die Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines selbstgebauten Modells mit einer Flughöhe von über 120m herangewagt. Als erstes fiel mir auf, dass ein wesentliches Flussdiagramm des LBA in seiner Gültigkeit bis zum 31.12. dieses Jahres limitiert ist. Kommt es zukünftig noch schlimmer oder besser? (Habe noch nicht alles gelesen) Wenn ich das Diagramm mit seinen Erläuterungen richtig verstanden habe, führen alle nachfolgenden Punkte zu einem speziellen Flugbetrieb: - selbstgemacht (keine C-Klassifizierung) - (meistens) eine Flughöhe über 120m angestrebt - Fernpilot kann nicht jederzeit eingreifen In der Folge landet man bei einer erforderlichen Betriebsgenehmigung. Mit den PDRA könnte es dann etwas einfacher sein. Nur setzen alle bisher vorhandenen PDRA zumindest eine Fernsteuerung voraus. Zudem könnte es derzeit passieren, dass Anträge zunächst auf Eis gelegt werden, weil die Verfahren nicht feststehen. Meist benötigt man zudem Genehmigungen anderer Behörden. Hinzu kommen noch die persönlichen Eignungsprüfungen. Jetzt bin ich trotz meiner fortbestehenden Motivation etwas bedröppelt. Oder ist es nicht so schlimm, wie ich es darstelle? Meine Fragen gehören vielleicht schon in eine andere Kategorie. Freue mich weiterhin sehr, von Euch zu hören. Beste Grüße Stephan Geändert von Oliver Arend am 31. März 2023 um 22:28 |
Oliver Arend
Administrator
Registriert seit: Aug 2000 Wohnort: Great Falls, VA, USA Verein: RMV/Solaris/AGM/TRA L1/TCV/MDRA/NOVAAR Beiträge: 8351 Status: Offline |
Beitrag 7655334
[31. März 2023 um 22:32]
Ich habe Deine Frage mal hierher verschoben, üblicherweise macht man einen Thread pro "Thema" auf. Das lässt sich natürlich nicht immer ganz sauber abgrenzen, aber in diesem Fall geht es ja deutlich über Deine kurze Vorstellung hinaus.
Du meinst dieses Flussdiagramm? Ich muss, wenn ich dran denke, mal bei den Freifliegern nachhaken, wie das bei denen läuft oder ob das in der Betriebsgenehmigung durch den DAeC abgedeckt ist. Oliver Geändert von Oliver Arend am 31. März 2023 um 22:32 |
AchimO
Poseidon Registriert seit: Jul 2014 Wohnort: Berlin Verein: AGM Beiträge: 1519 Status: Offline |
Beitrag 7655336
[31. März 2023 um 23:06]
Das angesprochene Flussdiagramm bezieht sich auf UAS-Betrieb. UAS ist die Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“, was eigentlich streng genommen eine Bezeichnung für etwas ist, was der Laie als „Drohne“ bezeichnet.
Ein Unmanned Aircraft System setzt sich zusammen aus dem Luftfahrzeug und seiner (Fern-)Steuerung. Auch ferngesteuerte Flugmodelle werden darunter subsummiert. In dem Fall ist es aber so, dass noch weitere Bedingungen gelten, etwa die über den Verband sichergestellten einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften auf den Modellflugplätzen. Das erlaubt dann auch, höher zu fliegen. Was (Modell-)Raketen angeht, hat die neue LuftVO nicht gerade wenige Unklarheiten geschaffen. Bis 120 m würde ich - vorausgesetzt, der kontrollierte Luftraum wird nicht verletzt und die weiteren Bedingungen wie Abstand von Flughäfen usw. -keine Probleme sehen. Darüber ist die Teilnahme an einem Flugtag zu empfehlen. Hier werden die entsprechenden Genehmigungen vorher von den Verantwortlichen eingeholt. So halte ich es. Es kommt hinzu, dass ich in Berlin wohne und der ganze Bereich der Stadt kontrollierter Luftraum ist. Eigentlich dürfte man hier also gar kein Modell fliegen. Es gab aber eine Aussage der Flugsicherung, dass 50 m akzeptiert würden, was für uns lächerlich ist. Insofern sehe ich das angesprochene Flussdiagramm eigentlich wenig relevant. Gruß Achim Geändert von AchimO am 31. März 2023 um 23:13 laminare necesse est! Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Raketenvereine einem Verband beitreten sollten! |
DennisP
SP-Schnüffler Registriert seit: Mär 2010 Wohnort: Gießen Verein: AGM, Solaris, Tripoli Rocketry Association (L2) Beiträge: 812 Status: Offline |
Beitrag 7655341
[01. April 2023 um 11:18]
Hallo Stephan,
die gültigen Rechtsgrundlagen berücksichtigen die Eigenarten von Modellraketen quasi gar nicht, und sind wohl auch nicht in diese Entscheidungen eingeflossen. Wichtigste limitierende Vorschrift ist hier immer noch die LuftVO §21f Abs. 3, demnach jeder Start mit mehr als 20g Treibmasse erlaubnispflichtig ist. In einer solchen erteilten Erlaubnis wird auch die genehmigte Flughöhe festgesetzt. Falls der SRT die erwähnte Veranstaltung ist, kann ich dir mitteilen, dass es keine Probleme mit den luftfahrtrechlichen Vorschriften gibt. Als Neueinsteiger mit Expansionsplänen wirst du von organisierten Flugtagen mit allen notwendigen Genehmigungen abhängig sein um deine Projekte zu realisieren. Ich fände es toll wenn du dich mit deiner fachlichen Expertise als Jurist weiter mit dem Thema beschäftigen könntest. Viele Grüße Dennis Zitat: |
SP2223
Anzündhilfe Registriert seit: Mär 2023 Wohnort: Langenfeld (Rheinland) Verein: Auf der Suche Beiträge: 3 Status: Offline |
Beitrag 7655344
[02. April 2023 um 01:01]
Guten Tag oder vielmehr wegen der Uhrzeit gute Nacht/guten Morgen,
in der Tat könnte ich mal schauen, ob ich auch rechtlich tiefer einsteige. Gegenstand meiner Ausbildung oder meiner Berufspraxis war die Thematik nicht, was das Ganze jedoch interessant macht. Jedenfalls ist mein aktuelles Verständnis (konnte wegen dem Baby nur zeitweise nachschauen) wie nachfolgend. Ein UAS ist definitorisch auch eine Modellrakete (insbesondere gemäß geltendem EU Recht). Es hat immerhin den Anschein, dass der Gesetzgeber nicht an die Modellraketen gedacht hatte. Weil es letztlich politisch ist, weiß man es nicht genau. Man müsste hierfür den gesamten Entstehungsprozess überblicken und am Ende könnte immer noch gelten: Nix Genaues, weiß man nicht. Es scheint, wie ich nun feststelle, auch immer noch umstritten zu sein, ob für die Gesetzesauslegung das Zuvorige zur Entstehung gewinnbringend herangezogen werden kann. Ich glaube zu erkennen, dass man per geltenden Recht zwischen der Person nebst Rakete auf der einen Seite und der/dem Veranstaltung/Startplatz auf der anderen Seite unterscheiden muss. Man denke an den wenig Erfahrenen wie mich mit einer mittelgroßen Rakete mit Clusterantrieb (Ab in den Weltraum! Man sehe mal jetzt von Sprengstoff-Regeln ab.). Zwar ein zulässiger Startplatz, aber ein unzulässiges Kerlchen im Übereifer. Ein Veranstalter wird dann per Konzessionen Mindestanforderungen aufstellen, auf die Einhaltung der Veranstaltungsregeln bestehen und entsprechend überprüfen müssen (Du kommst hier net rein!). Manchmal bin ich aber auch ein Katastrophendenker. Was mich von tiefergehenden Gedanken abhält, ist nicht nur die Uhrzeit, sondern diese erfreuliche mustergültige Angelegenheit: LBA und Verbände 1 LBA Hintergründe MFSD (Als Einstieg zum Durchklicken. Keine beabsichtigte Werbung für den Verband im DAeC. Jedoch haben die es meines Erachtens sehr sehr gut gelöst.) Selbstredend verschiebt sich dann viel auf die Verbände. So, jedenfalls für mich gilt nun: Licht aus und schlafen. Beste Grüße Stephan |
Rocketom
SP-Schnüffler Registriert seit: Okt 2001 Wohnort: WF Verein: ja Beiträge: 749 Status: Offline |
Beitrag 7655351
[03. April 2023 um 14:32]
Für die Flugtage kann ich berichten:
- Es gibt nen Sicherheitskodex für Bau und Flug, Einhaltung wird vor dem Start vom LCO (Startpersonal) überprüft! - Es gibt die Unterscheidung P1/P2 ab NEM150 Gramm; wird vom LCO überprüft! - Es gilt in der Regel: LCO ist P2 Inhaber - Im Bereich P2 gilt Level 1 (H, I), 2 (J, K, L), 3 (M, N, O). Zu Level3 gehört ein umfangreiches Mentorenprogramm. Die Starttage wie RJD sind zwar nicht TRA gebunden, wir halten uns dennoch dran! "Am Schluß jeder Berechnung steht das Experiment" (Rolli) |
Rocketom
SP-Schnüffler Registriert seit: Okt 2001 Wohnort: WF Verein: ja Beiträge: 749 Status: Offline |
Beitrag 7655367
[04. April 2023 um 14:32]
Nochwas Neues zum Thema Verbandsarbeit:
Der MFSD kennt jetzt Modellraketen über 20 Gramm NEM. Sie sind im StRfF enthalten und erlauben auch Geländeausweisungen auf dieser Grundlage. Quelle: https://www.mfsd.de/erstmalig-gelaendeausweisung-im-neuen-rechtsrahmen-ausgestellt/ Geändert von Rocketom am 04. April 2023 um 14:32 "Am Schluß jeder Berechnung steht das Experiment" (Rolli) |