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Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 4755 , Starterlaubnis für Flugmodelle mit Raketenantrieb [Alter Beitrag09. Juni 2001 um 20:30]

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Stand: 13. Januar 2016. Dieser Beitrag wird nach Möglichkeit ständig aktualisiert und soll Raketenfliegern ohne Behördenerfahrung als kleine Hilfe dienen, Anm. d. Verf.

Im §20 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist klar geregelt, dass Flugmodelle mit Raketenantrieb bis 20 g Treibmittel keiner Aufstiegserlaubnis bedürfen, solange sie nicht in den kontrollierten Luftraum eindringen (der in einem großen Teil Deutschlands bei 2500 ft AGL, also 750 m über Grund beginnt). Hier muss lediglich eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers (wenn möglich schriftlich) eingeholt werden. Die ICAO-Karte für den unteren Luftraum ist z.B. nach Registrierung bei https://secais.dfs.de/pilotservice/home.jsp einsehbar (in der Kartenansicht ggf. "ICAO Karte" auswählen). Diese Karte ist z.B. von Bobito unter http://www.raketenmodellbau.org/forum?action=hitthread&threadid=3799&page=1 gut erklärt. Allerdings hat sich die Farbgebung in der Ausgabe 2010 geändert. Von der Bedeutung her hat sich nichts geändert (im Zweifelsfall nach den Buchstaben C, D, E und R schauen).

Schwieriger wird es dagegen bei Modellen mit mehr als 20 g Treibstoff. Hierzu ist erstmal eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich, die z.B. durch einen Lehrgang bei der ERIG, RAMOG, Solaris o. ä. erworben werden kann. Allerdings muss nicht jeder Flieger solch eine Erlaubnis besitzen, sondern nur mind. einer der Anwesenden. §20 LuftVO Abs. 6 schreibt klar vor: "Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ... bedarf ... der Erlaubnis der ... Luftfahrtbehörde".

Lediglich Satz 3 sagt uns noch "Keiner Erlaubnis bedarf der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt" (s.o.). Zur Einholung einer solchen Erlaubnis sollte man sich erneut zuerst um eine Erlaubnis durch den Grundstückseigentümer kümmern; für Starts auf irgendeinem Feld werden außerdem die genaue Grundstücksbezeichnung (Flur-Nummer und Gemarkung) und eine entsprechende Karte benötigt. Bei Starts auf einem Modellflugplatz sollte die Anschrift genügen. Starts auf Segelfluggeländen oder anderen Flugplätzen bedürfen immer der Erlaubnis, unabhängig von der Größe des Treibsatzes.

Die aktuelle Fassung der LuftVO schreibt nicht mehr vor, welche Informationen explizit im Antrag auf eine Starterlaubnis enthalten sein müssen, lediglich "(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann. Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt."

Üblicherweise wird ein Gutachten nach (4) durch die Behörden beim DAeC angefordert, so dass die Erstellung des Gutachtens von einem Sachkundigen erfolgt und Auflagen so praktikabel und realistisch wie möglich sind.

In einer älteren Fassung wurden explizit die folgenden Informationen gefordert, die auch heute noch ausreichend sein sollten:

1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege
Hier kann man durchaus großzügig sein, solange es nicht unrealistisch ist. Bei großen Flugtagen wurden durchaus schon knapp 250 Starts an einem Tag durchgeführt.

2. Beschreibung des Flugmodells ... unter Angabe der Maße, des Startgewichts und ... der Stärke des Treibsatzes
Bei einem Flugtag sollten vor allem die Obergrenzen für Länge und Startgewicht angegeben werden.
Eine Starterlaubnis setzt nicht automatisch das Verbot der Nutzung nicht BAM-zugelassener Treibsätze außer Kraft, es dürfen also (wenn keine Sondergenehmigungen vorhanden sind) nur BAM-zugel. Motoren geflogen werden. Eine Liste der zugel. Treibsätze findet sich bei http://www.bam.de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffgesetz/sprengstoffgesetz.htm. Bei den Angaben zu den Modellen sollte man einfach bei der Wahrheit bleiben - denn solange keine J-Motoren vorhanden sind werden auch kaum Modelle >10 kg geflogen werden. Zumal bei nicht geeignetem Startgelände die Erlaubnis komplett untersagt bleiben kann.

3. Art der Steuerung
Nun, in diesem Fall keine, will heißen: Keine Fernsteuerung. Führung der Rakete durch Starteinrichtung und aerodynamische Stabilisierung

4. Aufstiegsort und Zielgebiet
Hier die Grundstücksbezeichnung eintragen und einen geeigneten Radius für den Abstieg der Modelle. Bei Windstärke 4 und schrägem Start ist bei einstufiger Bergung eine Abdrift im äußersten Fall gleich der Flughöhe zu erwarten. Es muss bedacht werden, dass später in der Erlaubnis den Fliegern auferlegt wird, eine Bergung der Raketen innerhalb dieses Gebietes auch sicherzustellen.

5. Aufstiegszeit und Flugdauer
Die Aufstiegszeiten von Raketen betragen meist höchsten 30 s, die Gesamtflugdauer überschreitet eigentlich selten 2-3 Minuten.

6. ... Voraussichtliche Gipfelhöhe
Da viele Raketen kaum Höhen >750 m erreichen können, wird diese meist als Gipfelhöhe angegeben, da hier in einem Großteil Deutschlands noch keine Luftraumfreigabe durch die Flugsicherung (www.dfs.de) notwendig ist.
Bei größeren Flughöhen wird die Luftfahrtbehörde eine Freigabe durch die DFS erforderlich machen. Die eigentliche Anmeldung erfolgt dann zu Beginn des Flugbetriebs telefonisch.

7. Nachweis der Haftpflichtdeckung
Bei Raketen bis 5 kg Startgewicht 1,5 Mio. EUR Deckungssumme, darüber (bis 25 kg) 3 Mio. EUR. Wenn man in einem Verein wie Solaris, AGM, RMV oder RAMOG Mitglied ist, kann man sich über den Verein haftpflichtversichern. Die Mitgliederverwaltung der jeweiligen Vereine stellt auch den Versicherungsnachweis aus.

Natürlich ist es nicht sinnvoll, einfach einen Antrag mit den obigen Angaben zusammen zu schustern und zum nächsten Luftamt zu schicken. Es bietet sich an, sich vorher mit dem Amt in Verbindung zu setzen und Details zu klären. Speziell bei "Erstzulassungen" ist es so, dass das Luftamt eine Prüfung des Flugplatzes anordnet, wobei natürlich auch Kosten entstehen. Außerdem sollte man dem Luftamt zwecks dieser Prüfung noch die Adresse des Grundstückseigentümers mitteilen.

Adressen der Luftämter findet man unter https://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbeh%C3%B6rden/A_Z_Landesluftfahrtbehoerden.html

Dorthin kann man dann seinen Antrag schicken oder faxen. Die Bearbeitungszeit liegt bei einigen Wochen (mind. 4 einplanen). Die Erlaubnis enthält jetzt die Auflagen wie Flugbetriebszeiten, Auflasshöhen u.ä., die natürlich durch die Angaben im Antrag bestimmt werden. Die Nichtbeachtung dieser Auflagen (z.B. größere Flughöhe, wenn auch durch die DFS schwer feststellbar) kann schwere Folgen haben. Außerdem will das Amt dann meist noch Geld, üblicherweise in der Größenordnung 50-100 EUR.

Nun ist es natürlich so, dass eine solche Erlaubnis nur für einen Tag bzw. die im Antrag angegebene Zeitspanne gilt. Auch die Angabe eines Ausweichtermins und Ankündigung beim Luftamt durch Anruf, wann die Starts nun stattfinden, scheint für die Bürokraten nicht sonderlich akzeptabel zu sein. Die Lösung ist hier die ständige Zulassung als Modell(raketen)flugplatz. Vereinfachend ist es hier, wenn die Genehmigung eines bereits bestehenden (Modell-) Flugplatzes einfach auf Raketen erweitert wird. Dies ist mit ähnlichem Aufwand wie die Erlangung einer normalen Genehmigung verbunden, wurde mir beim letzten Versuch allerdings versagt, da eine Autobahn in wenigen hundert Metern Abstand vom Flugplatz gebaut wird, so dass keine ungesteuerten Flüge mehr durchgeführt werden können.

Oliver

PS: Die obige Schilderung basiert auf meinen Erfahrungen und kann von Fall zu Fall anders sein. Lediglich der Vorgang insgesamt ist überall durch die LuftVO geregelt und sollte sehr ähnlich ablaufen.

Geändert von Oliver Arend am 13. Januar 2016 um 16:23

Herbert

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Beitrag 4764 [Alter Beitrag10. Juni 2001 um 11:37]

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Hallo Oliver,

wenn Du schon so fleißig mit dem Luftamt "kontaktest", so würde es mich interessieren, ob von dort auch die "Richtlinien für die Genehmigung von Raketenplätzen" erwähnt wurden ?

Herbert
Rolf

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Beitrag 4765 [Alter Beitrag10. Juni 2001 um 12:46]

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Sehr gut recherchiert und zusammengefasst. Danke Oliver. Sollte man, wenn möglichst alle Punkte erfasst sind, auf unsere Vereinsseiten stellen.

Gruß Rolf
Oliver Arend

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Beitrag 4766 [Alter Beitrag10. Juni 2001 um 16:54]

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Danke, Rolf. So war das gedacht: Ein einziger Text, der solch einen Genehmigungsvorgang beschreibt und der hoffentlich keine Fragen übrig lässt.

Herbert, wir stehen hier noch etwas am Anfang, ich habe mich bisher nur mit dem Verein abgesprochen. Aber sobald ich mit dem Amt in Verbindung stehe, werde ich nachfragen.

Oliver
Rainer

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Beitrag 11781 [Alter Beitrag26. März 2002 um 18:24]

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Herbert hat mir heute in einem anderen Thread schon ausführlich Antwort zu § 25 Abs 1 Luftverkehrsgesetz gegeben aber:

Dumme Frage:

In meiner Nähe gibt es einen genehmigten Segelflughafen, der nur am Wochenende genutzt wird ( weite Wiesen-freies Land ca. 400 ha groß).

Muß ich für gelegentliche Starts bis max. D7-3 ohne Bündelung oder solche Späße ( rein T1) auch den Grundstückseigentümer fragen???? (Bund oder Land, keine Ahnung ???), oder kommt da nicht allmählich der Grundsatz zum Tragen: wer viel fragt, kriegt auch viele Antworten, oder: ...schlafende Hunde wecken...???
wink Die paar Starts als "Einzelveranstalter" fallen da kaum auf und stören niemanden.

M.f.G.
Rainer
Für kundige Tipps bin ich immer dankbar tinysmile
bobito

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bobito

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Beitrag 11782 [Alter Beitrag26. März 2002 um 18:51]

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Hallo Rainer

bei einem Segelfluggelände stellt es sich meistens so dar, das der Grundstückseigentümer entweder


  1. der dortige Luftsportverein ist (selten), oder
  2. eine Haltergemeinschaft von mehreren Vereinen (manchmal), oder
  3. ein oder mehrere Landwirt(e) o.ä. das Gelände einem Verein verpachtet hat/haben (meistens)



Wie auch immer, fragen solltest Du in erster Linie den dort agierenden Verein.

Schließlich geht es hier hüben wie drüben um "Flugbetrieb" und da gibts auch viele inoffizielle Regelungen und Verfahren. Aber quatsch die Kollegen ruhig mal an. Vielleicht gibts ja mal nen kleinen Gastflug wink


Boris

Schrecklich diese Umweltverschmutzung:
Gestern eine Dose Sardinen aufgemacht, alles voller Öl, alle Fische tot!
Oliver Arend

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Beitrag 11783 [Alter Beitrag26. März 2002 um 19:11]

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Für Flüge mit weniger als 20 g genügt wohl eine Einverständnis des nutzenden Vereins. Auch wenn es offiziell so ist, dass im Umkreis von 1,5 km um Flugplätze nicht geflogen werden darf. Was für Flugplätze das sind (ob ein Segelflugplatz dazu gehört?), steht in LuftVG/VO nicht geschrieben.

Ich würde auch für gelegentliche Starts immer den Grundstückseigentümer frage. Ist erstens vorgeschrieben und zweitens besser so, weil:

Bei unserem T1-Startgelände lief es so ab: Ich bin zu dem Bauern hin (einfach so!), hab ihn angesprochen ich komme da und da her und will da und da hin und wieder Raketen fliegen, geht das? Kein Problem. Wenn wir jedoch auf der Nachbarwiese sind, weil der Wind günstiger steht oder das Gras nicht so hoch wächst oder weniger Leute drauf rumliegen, und der andere Bauer das merkt gibts immer Mecker! Er könne ja sein Gras dann nicht mehr vernünftig mähen wenns alle platt trampeln. Einem Bekannten, der auf einer anderen Wiese desselben Bauern sein Segelflugmodell landete (nicht selbst drauf rumsprang, außer zur Bergung), wurde mit Anzeige gedroht. Davon blieb ich wohl nur verschont, weil unsere beiden Familien sich recht gut kennen.

Du siehst, vorschriftsmäßig agieren kann zwar aufwändig sein, ist im Endeffekt aber viel weniger Ärger.

Ich muss übrigens korrigieren: Die 2,5 Mio. DM Haftungssumme gelten für alle Flugmodelle bis einschl. 25 kg - in den Unterlagen der RAMOG steht noch 20 kg, aber das hat sich inzwischen geändert. Und wer weiß wie das jetzt mit der Euro-Umstellung aussieht, die sind wohl ganz schön am Rotieren im Bundestag, weil die fast alle Gesetze umschreiben müssen.

Oliver
Stefan Wimmer

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Beitrag 11784 [Alter Beitrag26. März 2002 um 19:23]

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Hallo Leutz smile

Ich habe gerade mal in die LuftVO, §16, reingeschaut, aber dort steht im Zusammenhang mit unseren Raketen nichts von der Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Auch in den 7 Punkten für die Beantragung einer Aufstiegserlaubnis ist solch eine Erlaubnis nicht aufgeführt (unabhängig davon gehört es sich natürlich mal vorher zu fragen). Lediglich in §15 und in §16 Absatz 3a KANN eine solche Erlaubnis für Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitseglern außerhalb genehmigter Flugplätze verlangt werrden (muß aber nicht zwingend).

Gibt es da noch andere (von mit übersehene) Stellen, wo das zwingend verlangt wird?

Außerdem: Ist wirklich die Erlaubnis des GrundstücksEIGENTÜMERS verlangt, oder die des GrundstücksBESITZERS? (da ist ein Unterschied! Man kann etwas besitzen, obwohl man nicht der Eigentümer ist (Hehlerware, Miet-/Pachtobjekt...))

It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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Beitrag 11785 [Alter Beitrag26. März 2002 um 19:32]

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Oh, habe gerade die Antworten in dem anderen Thread entdeckt: §25 LuftVG!

Es kann also der Eigentümer oder "sonst Berechtigte" (also z.B. ein Pächter) gefragt werden.


Warum schreibt der Gesetzgeber das nicht etwas kompakter in einen einzigen Text?
(Jajaaa, ich weiß die Antwort: "It's the Government - it doesn't have to make sense... (B. Kaplow))

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Beitrag 11786 [Alter Beitrag26. März 2002 um 19:36]

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"Du hast das erkannt" (Amok Alex)

Mich wurmt es auch, dass ich noch nie den Text gesehen habe, der vorschreibt, dass man für einen Start mit zwei A-Motoren eine Erlaubnis nach § 27 SprengG braucht.

Wenigstens bin ich mir inzwischen sicher, dass man _keine_ Aufstiegsgenehmigung nach LuftVO braucht. Schade nur, dass drei oder vier C-Motoren schon über 20 g liegen.

Oliver
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